Kleine Kammer – Wikipedia
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Dieser Artikel befasst sich mit der Kleinen Kammer / dem Oberhaus. Für weitere Bedeutungen siehe
Oberhaus (Begriffsklärung)
bzw. für die Kammer eines Gerichts siehe
Kammer (Gericht)
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Bei der
kleinen Kammer
eines
Parlamentes
in einem
Zweikammersystem
handelt es sich oft um eine
Vertretung der Gliedstaaten
oder der Regionen, auch als
Senat
bezeichnet, in
Deutschland
und
Österreich als Bundesrat
, in der Schweiz als
Ständerat
Historisch bestand in vielen Monarchien ein
Herrenhaus
oder
Oberhaus
englisch
upper house
französisch
chambre haute
), in dem die Vertretung der Oberschicht, wie
Stände
Adel
und
Klerus
, tagte. Im
Vereinigten Königreich
besteht dies noch heute als
House of Lords
. Die größere Kammer der parlamentarischen Vertretung ist dementsprechend das
Unterhaus
, in dem die
Volksvertretung
tagt.
Begriff
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Historisch
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Historisch war das Oberhaus diejenige Parlamentskammer, in der Adel, Klerus und
Universitäten
vertreten sind. Die Vorrechte des Adels, die sich in dieser Regelung spiegelten, zeigen sich auch in der Bezeichnung: Genauso wie der Adel in der damaligen Vorstellung über dem gemeinen Volk stand, so war das
Oberhaus
die obere Kammer, in der die „wichtigen“ Personen vertreten waren. Entsprechend sprach man vom Oberhaus auch als
erste Kammer
. In den Niederlanden wird noch der Senat als
Erste Kammer
und die Volksvertretung als
Zweite Kammer
bezeichnet.
1787 wurde in den USA der
Connecticut-Kompromiss
geschlossen, wo beide Modelle, eine Vertretung nach Anzahl Bevölkerung, das
Repräsentantenhaus
, und eine gleichberechtigte Vertretung der Bundesstaaten, der
Senat
, im
Kongress
abgebildet wurden. Die Gründungsväter verwendeten in den
Federalist Papers
die Begriffe Oberhaus und Unterhaus nicht mehr.
1848 kopierten die Schweizer dieses US-amerikanische Modell mit ihrem Nationalrat als Vertretung nach Anzahl der Bevölkerung, und Ständerat als Vertretung der Kantone. Wie in den USA wurde damit sichergestellt, dass ein bevölkerungsmäßig übermächtiges Zürich nicht die kleinen Kantone dominiert. Die Kammern werden erstmals in der deutschen Sprache als große und kleine Kammer bezeichnet.
Politikwissenschaftlich
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In der
Politikwissenschaft
wird für die Beschreibung moderner Zweikammersysteme hingegen teilweise eine andere (diametral entgegengesetzte) Definition verwendet: Der hier beschriebene Typ einer Parlamentskammer wird dabei als „kleine Kammer“ oder „zweite Kammer“ bezeichnet. Die kleine Kammer hat weniger Mitglieder und ist oft auch die weniger mächtige Kammer. Neben den oben beschriebenen historischen Oberhäusern werden hier als Merkmale aufgeführt, dass die kleine Kammer meist stärker disproportional besetzt ist, um bestimmte Interessen stärker zu repräsentieren. Diese sind häufig regionaler bzw. föderaler Natur. Zweikammersysteme existieren aus diesem Grund vor allem in Flächenstaaten, in Staaten mit unterschiedlichen Religionen oder Sprachen.
Prinzipien
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Im Zweikammersystem kann die kleine Kammer folgende Prinzipien realisieren:
das
feudale
(monarchische oder grundherrschaftliche) oder
klerikale
(kirchliche) Prinzip;
das
föderale
(bundesstaatliche) oder
munizipale
(auf Bezirke oder Gemeinden beruhende) Prinzip;
das berufs- und besitzständige oder wirtschaftlich-soziale Prinzip.
Theorie und historischer Hintergrund
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Die Mehrzahl der kleinen Kammern trägt in ihrem jeweiligen Namen eine der Bezeichnungen „
Senat
“ oder „Rat“.
3.1
Sprachgeschichtlich lässt sich so auf die historische Entstehung der kleinen Kammern sowie auf die ihnen angedachten Aufgaben schließen. Der Name des
senatus
, des antiken römischen Senates, leitet sich von lateinisch
senex
ab, was sich etwa mit „alter Mann“ übersetzen lässt. Der senatus sollte also ein Organ der weisen Greise sein, die ihren
Rat
erteilten: besonnen und maßvoll. An diese Besonnenheit anknüpfend definierte der Philosoph
James Harrington
1656 die Aufgabe einer zweiten Kammer damit, „Gesetzesvorschläge zu beraten und auszuarbeiten, über die dann das […] Repräsentantenhaus entscheiden soll“.
3.2
Diese Vorstellung von einem Senat mit ausschließlichem
Initiativrecht
wandelte sich mit der Zeit. Ein Aspekt lässt sich jedoch auch noch in jüngeren Schriften finden: die Besonnenheit. Ein Vorwurf, der der Demokratie von Zeit zu Zeit gemacht wird, ist die Behauptung, sie sei im Grunde eine
Diktatur der Mehrheit
. In vielen Demokratieverständnissen spielt daher auch eher
konsensorientierte
Entscheidungsfindung eine Rolle. So schreibt etwa die Politologin
Heidrun Abromeit
: „Demokratie mit der einfachen Mehrheitsregel gleichzusetzen, ist durch nichts gerechtfertigt als durch Ungeduld.“
In diesem Sinne sah auch
John Stuart Mill
bereits im 19. Jahrhundert die Notwendigkeit einer zweiten Parlamentskammer, um „die Bereitschaft zum Kompromiß“
und zu Zugeständnissen zu erhöhen.
Eine zweite Kammer soll also dem
Schutz von Minderheiten
bzw. Partikularinteressen dienen. Diese Minderheiten können etwa
ständische
(wie im britischen
House of Lords
), berufsständische (wie im irischen
Seanad
) oder auch
ethnische
sein. Am häufigsten bilden die zweiten Kammern jedoch territoriale Interessen ab.
Kleine Kammer heute
Eine kleine Kammer ist heutzutage in
föderalen Systemen
wesentlich etablierter und akzeptierter als in rein unitarischen Staaten.
3.3
Dies führte in der Vergangenheit auch zu mehreren Auflösungen bestehender Kammern; so etwa in Dänemark, Neuseeland und Schweden.
3.4
Auch in anderen Ländern wird über eine Abschaffung nachgedacht.
Neue Kammern entstanden hingegen nahezu ausschließlich in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, von denen etwa die Hälfte föderal organisiert ist.
3.4
Dennoch verfügt derzeit noch etwa ein Drittel aller parlamentarischen Demokratien über eine zweite Kammer.
Die Frage, welche Rollen diese Kammern in politischen Systemen einnehmen, wird daher gegenwärtig in der Politikwissenschaft diskutiert.
Beispiele
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Beispiele für bestehende kleine Kammern sind das britische
House of Lords
, der
österreichische Bundesrat
, der
schweizerische Ständerat
, der
Senat der Vereinigten Staaten
, der
französische Senat
sowie die
erste Kammer der niederländischen Generalstaaten
(„Senaat“).
Der
deutsche Bundesrat
ist aus
staatsrechtlicher
Sicht keine parlamentarische Kammer, da er aus
weisungsgebundenen Vertretern
der
Landesregierungen
besteht (und insofern eher mit dem
EU-Ministerrat
vergleichbar ist), ein selbstständiges
Verfassungsorgan
darstellt und „[…][nicht] gleichwertig mit der ‚ersten Kammer‘ entscheidend am Gesetzgebungsverfahren beteiligt[…]“ ist.
Allerdings wird er in der
Politikwissenschaft
analytisch wie eine erste Kammer behandelt.
Der 1848/1849 eingerichtete
Preußische Landtag
hatte zwei Kammern. 1855 wurden sie umbenannt: Die erste hieß fortan
Herrenhaus
, die zweite
Abgeordnetenhaus
. Nach der Revolution 1918 wurde aus dem Herrenhaus der
Staatsrat
, vergleichbar mit dem späteren
Reichsrat
, und aus dem Abgeordnetenhaus der Landtag.
Literatur
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Der zweiten Kammer in einem Zweikammernsystem wird bisher in der politikwissenschaftlichen Literatur verhältnismäßig wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Haas spricht gar von einer „stiefmütterlichen Behandlung der Thematik“.
3.5
Einen thematischen Überblick bietet
Gisela Riescher, Sabine Russ, Christoph
M. Haas (Hrsg.)
Zweite Kammern
. 1. Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München
/ Wien 2000,
ISBN 3-486-25089-2
Eingebettet in eine allgemeine Betrachtung der Funktionsweisen, Eigenschaften und Probleme zweiter Kammern, haben die drei Herausgeber exemplarisch 18 Länder ausgewählt, deren zweite Kammern von verschiedenen Autoren en détail vorgestellt werden. Weitere vergleichende Untersuchungen liefern etwa
Dominik Hanf:
Bundesstaat ohne Bundesrat? Die Mitwirkung der Glieder und die Rolle zweiter Kammern in evolutiven und devolutiven Bundesstaaten.
Nomos, Baden-Baden 1999.
Ulrich Karpen (Hrsg.):
Role and Function of the Second Chamber. Proceedings of the Third Congress of the European Association of Legislation (EAL).
Nomos, Baden-Baden 1999.
Samuel C. Patterson, Anthony Mughan (Hrsg.):
Senates. Bicameralism in the Contemporary World.
Ohio State University Press, Columbus, OH 1999.
Einzelnachweise
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Russell, Meg. 2001. „What are Second Chambers for?“
Parliamentary Affairs
54 (3). S. 444.
Ernst Rudolf Huber
Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850.
Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 784.
Christoph M. Haas: „Sein oder nicht sein: Bikameralismus und die Funktion Zweiter Kammern.“ In:
Gisela Riescher, Sabine Russ, Christoph
M. Haas (Hrsg.)
Zweite Kammern
. 1. Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München
/ Wien 2000,
ISBN 3-486-25089-2
4f.
11
15
12
Gisela Riescher, Sabine Russ, Christoph
M. Haas (Hrsg.)
Zweite Kammern
. 1. Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München
/ Wien 2000,
ISBN 3-486-25089-2
S. 382.
John Stuart Mill:
Betrachtungen über die repräsentative Demokratie.
Schöningh, Paderborn 1971, S. 202.
Meg Russell: „What are Second Chambers for?“
Parliamentary Affairs
54 (3) 2001. S. 442.
So das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1974, vgl. BVerfGE 37, 363, Aktenzeichen 2 BvF 2, 3/73.
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