In der Wissenschaft kann ein Plagiat gegen Prüfungsordnungen, Arbeitsverträge oder Universitätsrecht im Sinne von Täuschung verstoßen. Zwischen rechtswidrigen Übernahmen fremder Leistungen und der legitimen Übernahme freier oder frei gewordener Ideen gibt es eine Grauzone, wo ein Plagiat zwar als legal, nicht aber als legitim gilt.

Es gibt auch Stimmen, die meinen, „Plagiieren ist notwendig, Fortschritt setzt es voraus“.[26]

Im Jahr 2002 erregte eine Artikelserie des Spiegel[27] über eine weit verbreitete „Plagiat-Kultur“ an deutschen Hochschulen einiges Aufsehen. Die Autorin Debora Weber-Wulff, Professorin für Medieninformatik in Berlin, stellte vor allem heraus, wie gering das Unrechtsbewusstsein bei deutschen Studenten und Dozenten ausgeprägt sei. Was in Deutschland bestenfalls als Kavaliersdelikt angesehen werde, könne in amerikanischen Hochschulen zur Exmatrikulation führen. Weber-Wulff hat auch eine Anleitung zur Aufdeckung von Plagiaten verfasst.[28]

2006 befragte Sebastian Sattler für seine Soziologie-Magisterarbeit 226 Soziologie-Studenten zum Thema Plagiate in Universitäts-Hausarbeiten.[29] Er testete Arbeiten von 159 Studierenden und fand in 19,5 % der Arbeiten Plagiate.[30] In einem weiteren Fragebogen-gestützten Teil der Studie wurde festgestellt, dass etwa jeder Fünfte bereits im Studium plagiiert hatte und etwas mehr als jeder Zweite in der Schule. In der Arbeit wird gezeigt, dass Plagiate unter anderem durch fehlende Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten verursacht werden. Sie seien auch dann wahrscheinlicher, wenn Studierende keine internalisierte Moral besitzen – sich also beim Plagiieren nicht „schämen“ würden. Definiert wurden Plagiate dabei folgendermaßen: „Plagiate sind eine beabsichtigte direkte oder indirekte Übernahme fremder Inhalte. Diese Inhalte können Argumente, Erklärungen, Fakten, Interpretationen, Entdeckungen, Konklusionen, Quellenverzeichnisse oder die Struktur einer anderen Arbeit sein. Es spielt keine Rolle, woher diese Bestandteile stammen. Sie können bereits veröffentlicht oder noch unveröffentlicht sein, d. h., auch Hausarbeiten anderer Studierender kommen in Frage. Die Übernahme wird nicht kenntlich gemacht, d. h., es gibt keine Quellenangabe bzw. Anführungsstriche bei wörtlicher Übernahme. Folglich erscheinen die Übernahmen als eigene Arbeit. Von einem Plagiat soll dann gesprochen werden, wenn bereits ein fremder Gedanke oder ein Zitat nicht kenntlich gemacht wird.“ (Sattler 2007: 35). Eine jüngere Studie (namens FAIRUSE) kommt zu dem Ergebnis, dass 17,8 % der befragten Studierenden mehrerer zufällig ausgewählter Universitäten und Fächer mindestens einmal innerhalb von sechs Monaten angaben, plagiiert zu haben.[31]

Dies kann allerdings dazu führen, dass die Zahl und der Umfang von Fußnoten stark zunimmt. Analog zum Begriff Schöpfungshöhe (= Werkhöhe) im Urheberrecht (diese hängt von der Individualität und/oder Originalität des Geschaffenen ab) kann der Autor einer wissenschaftlichen Arbeit entscheiden, ob etwas von einem Dritten Geschriebenes tatsächlich ein „fremder Gedanke“ im obigen Sinne ist.

Eine auf eine Datenbankauswertung des Medline-Verzeichnisses des NIH (National Institutes of Health, das Nationale Gesundheitsinstitut der USA) gestützte Untersuchung kam 2008 zu dem Ergebnis, dass die Häufigkeit von Plagiaten steige.[32]

In einer 2012 durchgeführten anonymen Befragung von 617 Studierenden der Universität Graz gab etwa ein Drittel an, bereits mindestens einmal Ideen (32,6 Prozent) bzw. Texte (33,6 Prozent) plagiiert zu haben. Als Gründe für plagiatorisches Verhalten wurden Bequemlichkeit (63 Prozent), Zeitersparnis (54 Prozent), Ideenmangel (40 Prozent), Unabsichtliches Plagiat (34 Prozent) und Unsicherheit über den Ursprung einer Information (19 Prozent) genannt.[33]

Eine solche Erklärung muss inzwischen vielen Seminararbeiten beigefügt werden

Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Plagiats sind beispielsweise, wenn der Stil eines Textes uneinheitlich ist oder ungewöhnliche Begriffe verwendet werden. Man kann Textpassagen in Suchmaschinen stichprobenartig überprüfen oder spezielle Prüf-Software zur Aufdeckung von Plagiaten verwenden. Während einfaches Copy & Paste von Webseiten recht einfach aufzudecken ist (Copy&Paste-Plagiat), fallen Übernahmen aus entlegenen Quellen häufig nicht auf. Dazu zählen Plagiate aus Diplom- oder Magisterarbeiten, für die meist keine Veröffentlichungspflicht besteht, oder Übersetzungen aus fremdsprachigen Quellen (Übersetzungsplagiat). Um dem Problem Einhalt zu gebieten, verlangen mittlerweile viele Institute und Seminare zusätzlich zu möglichen Prüfverfahren von ihren Studenten zu den Hausarbeiten eine schriftliche Erklärung, dass sie ihre Seminararbeit selbstständig verfasst und alle verwendeten Quellen ohne Einschränkung angegeben haben. Dies soll ein Problembewusstsein erzeugen und bewussten Täuschungsversuchen entgegenwirken.

Nicht nur Studierende plagiieren. Auch Dozenten bedienen sich gelegentlich aus Arbeiten ihrer Studenten oder Mitarbeiter. Da der eigentliche Autor oft in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, ist Widerstand dagegen selten und hat in der Regel keine Konsequenzen für den Dozenten. Eine besonders perfide Methode des Plagiats ist es, im Rahmen des Peer-Review eine zur Veröffentlichung vorgesehene Arbeit abzulehnen oder deren Annahme zu verzögern, deren Ergebnisse aber für eigene Arbeiten zu nutzen.

Bei der Ahndung entdeckter plagiierter Arbeiten gibt es je nach (Hoch-)Schule und Schwere des Vergehens große Unterschiede. In den USA existieren relativ häufig sogenannte Honor Boards, deren Mitglieder selber Studierende sind. Diesen aus der Gruppe der nahezu Gleichaltrigen zusammengestellten Entscheidungsgremien obliegt es, eine Bewertung und Bestrafung (bis hin zu einer möglichen Exmatrikulation) vorzunehmen. Als Vorteil, nicht Angehörige der Dozentenschaft damit zu befassen, gilt die größere Nähe der Gleichaltrigen zur Lebenswelt und damit eine realistischere Einschätzung der Motivlage und Rückfallgefahr der Delinquenten.

In Baden-Württemberg wurde das Landeshochschulgesetz im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich derart verschärft, dass ab März 2009 das Anfertigen eines Plagiates in wissenschaftlichen Arbeiten als Exmatrikulationsgrund gilt. Die Hochschule hat dabei einen Ermessensspielraum, um eine Verhältnismäßigkeit abzuwägen.[34]

Angesichts der vermehrten Verwendung von Sprachmodellen zur Texterstellung und -korrektur sammelt das Projekt Academ-AI und andere Passagen wissenschaftlicher Arbeiten, die auf den undeklarierten Einsatz entsprechender Software hindeuten.[35][36]

Der Aufdeckung von Plagiaten kommt vor diesem Hintergrund eine wachsende Bedeutung zu. Eine klassische Methode wie die in Lexika als Plagiatsindikatoren eingebauten Plagiatsfallen werden heute durch EDV-gestützte Verfahren ergänzt. Einen Test von 26 Plagiatserkennungssystemen (kurz Plagiatssoftware) veröffentlichte 2010 die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin.[37] 2013 berichtete Focus Online[38] über einen Test von Plagiatssoftware so wie auch Spiegel Online[39] über einen weiteren Test.

Beispiele für solche Software sind:

  • Die Online-Lösung CheckText.org[40]
  • Turnitin[41] und WriteCheck[42] von iParadigms, LLC (USA)
  • Docol©c („Docoloc“)[43] vom IfALT – Institut für Angewandte Lerntechnologien (seit 2005)
  • Urkund der schwedischen Firma Prio Infocenter AB[44] (seit 2000 in Schweden, den Niederlanden, Frankreich, Norwegen und anderen europäischen Ländern; seit 2006 in Deutschland)
  • PlagScan[45] von PlagScan GmbH, Köln (seit 2009)
  • PlagAware[46] von PlagAware GmbH, Neu-Ulm (seit 2006)
  • Plagiatspruefung[47] von BAS Business And Science GmbH, Berlin (seit 2016)

Solche Systeme arbeiten jedoch oft in einem Raum der Rechtsunsicherheit, weil sie zum Beispiel die geprüften Arbeiten erfassen und als Material für spätere Prüfungen verwenden.[48] Es gibt jedoch auch Anbieter, die Arbeiten explizit nicht für spätere Prüfungen verwenden.[49] In den USA wurde zwar eine Firma von Studenten verklagt, sie haben allerdings 2009 auch in zweiter Instanz verloren.[50]

Experten raten vom Einsatz von Software zur Erkennung von Plagiaten ab. Solche automatisierte Software erkennt Plagiate nur unzulänglich; sie unterscheidet beispielsweise nicht zwischen Zitaten und Plagiaten. Außerdem kann der Einsatz von Software dazu führen, dass Bildungsinstitute sich in falscher Sicherheit wiegen. Manche Experten empfehlen deshalb präventive Sensibilisierung, eine Förderung der Informationskompetenz sowie Arbeitsaufträge zu verteilen, die schlecht durch Plagiate gelöst werden können. Beispielsweise solle man Themen analysieren statt Fakten wiedergeben lassen.[51]

Eine Kommission der Universität Bayreuth hat 2011 in ihren Abschlussbericht zum Entzug des Doktorgrades von Karl-Theodor zu Guttenberg empfohlen: „[wir raten] zu einem behutsamen Einsatz von sog. Plagiatssoftware. […] darüber hinaus sollten Prüfungen mittels Plagiatssoftware nur bei konkretem Verdacht durchgeführt werden. Die Fakultäten müssten verbindlich klären, wer die Prüfungen mittels Plagiatssoftware durchführt. Hierbei sollte bedacht werden, dass die Ergebnisse einer Prüfung mittels Plagiatssoftware in aller Regel einer verständigen Nachbearbeitung bedürfen, denn nicht alles, was mittels einer Plagiatssoftware angezeigt wird, muss auch ein Plagiat sein.“[52]

Eine Studie (FAIRUSE) unter Lehrenden mehrerer deutscher Universitäten zeigt, dass Plagiatssoftware relativ selten eingesetzt wird, um Plagiate zu erkennen.[53] Dies bestätigt auch ein Bericht des Tagesspiegels.[54] Häufiger wurden Suchmaschinen zur Plagiatserkennung genutzt. Die Mehrheit der Lehrenden versucht Plagiate jedoch durch aufmerksames Lesen zu erkennen. Insbesondere der hohe Aufwand hält Lehrende von der Nutzung von Plagiatssoftware ab. Wenn sie davon ausgehen, dass der Einsatz dieser Software von ihnen erwartet wird, nutzen sie diese auch häufiger.

Als ‚Selbstplagiat‘ – je nach Interpretation ein Widerspruch in sich – wird die Wiederverwendung eigener wissenschaftlicher Arbeiten (bzw. von Teilen davon) bezeichnet, ohne dass sich ein Hinweis auf die Originalarbeit findet. Der Begriff ist umstritten: Der ehemaligen DFG-Ombudsmann für die Wissenschaft, Wolfgang Löwer, verneint seine Existenz generell: „Das sogenannte Eigenplagiat gibt es nicht – denn das würde ja bedeuten, dass es möglich wäre, sich selbst zu beklauen.“[55] In einer strengeren Lesart transportiert der Terminus die Vorstellung, die Erstpublikation sei eine Hergabe an die Scientific Community, weshalb sich die spätere Wiederaneignung verbiete. Wissenschaftsethisch problematisch ist v. a. eine Wiederverwendung bei Täuschung, d. h., wenn eine falsche Vorstellung von dem erzeugt wird, was tatsächlich vorliegt. Ob Täuschung vorliegt, misst sich an dem, was die jeweilige Wissenschaftlergemeinschaft von einer bestimmten Art von Veröffentlichung erwartet. Wegen dieser Situations- und Kontextgebundenheit kann es eine Definition von ‚Selbstplagiat‘ aufgrund rein formaler Merkmale nicht geben.[56] Problematisch wird eine Täuschung vor allem in kompetitiven Situationen der Verteilung knapper Ressourcen, insbesondere bei Zeitschriften mit Peer-Review, Drittmittel-Anträgen und im Kontext von Prüfungen oder Bewerbungen.

Bislang hat sich die Rechtsprechung mit dem Abschreiben eigener Arbeiten, wie die nochmalige textliche Verwendung einer Magister-, Diplom- oder Masterarbeit für eine Dissertation, kaum beschäftigt.[57] Auf der Plattform Vroniplag Wiki werden Selbstplagiate in der Regel nicht als Plagiate gewertet.[58] Wenn die Gliederung und Textteile, zumal ohne sorgfältige Zitierung, massiv wiederverwendet werden, dann wird dies jedoch das Vertrauen in die Qualität wissenschaftlichen Arbeitens[59] in Frage stellen.

Umstritten ist, ob ein Selbstplagiat schon vorliegt, wenn Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen Arbeit an der Dissertation neben der Dissertationsschrift ein weiteres Mal veröffentlicht werden. Soweit man den Begriff der wissenschaftlichen Veröffentlichung wörtlich auslegt und Dissertationen darunter fallen lässt – was bereits für sich umstritten ist[60]  – sind die Kriterien des Selbstplagiats im Sinne der DFG-Richtlinien für gute wissenschaftliche Praxis (hier: bezogen auf Zeitschriftenpublikationen) erfüllt, es sei denn,[61] dass die Dissertation 1. auf diese Veröffentlichungen als Quelle verweist (das setzt voraus, dass die Veröffentlichung der Artikel vor der Veröffentlichung der Dissertation erfolgte) und 2. die Erkenntnisse aus diesen Veröffentlichungen nur als Vorleistungen referiert (was voraussetzt, dass diese auch nicht als Prüfungsleistung der Dissertation beansprucht werden dürfen und sie darüber hinaus eigene, wesentliche, noch nicht veröffentlichte Forschungsleistungen enthält, die über eine „least publishable unit“ und eine „Salami-Publikation“ hinausgehen). Andererseits verweist der vom DFG eingesetzte Ombudsmann für die Wissenschaft darauf, dass Promotionsordnungen Vorabpublikationen von Teilergebnissen häufig erlauben. „Der Transparenz und der wissenschaftlichen Redlichkeit ist Genüge getan, wenn im Vorwort, in einer einleitenden Anmerkung oder zu Beginn eines übernommenen Abschnittes ein eindeutiger Hinweis auf die Vorabpublikation angebracht wird“ sowie Anteile von Koautoren angegeben werden.[62]

Es wird aber in der Wissenschaft auch die pragmatischere Auffassung vertreten, dass Selbstplagiate zulässig oder unter Einschränkungen zulässig sind.[63] Es wird dabei sogar die Ansicht vertreten, dass es allgemein erwünscht ist, dass ein Doktorand seine Ergebnisse bereits während seiner Promotionszeit auf Fachtagungen und in Fachzeitschriften vorstellt, nicht zuletzt auch um auf diese Weise Netzwerke zu anderen Forschern bilden zu können oder bereits Kontakte für die spätere berufliche Laufbahn zu knüpfen. Derartige Publikationen unterstrichen die Qualität der Arbeit, da sie von zusätzlichen externen Gutachtern akzeptiert werden müssten.

Eine ähnliche Situation tritt ein, wenn mehrere Autoren gemeinsam an einer Veröffentlichung arbeiten, die später in die Dissertation eines der Autoren einfließen soll. Auch dies ist eine übliche Situation, zum Beispiel, wenn ein Betreuer als Koautor auftritt. Auch sind Kooperationen mit anderen Wissenschaftlern generell erwünscht, da sie ein wichtiger Teil der selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit sind. Die Verwendung von Teilen gemeinsamer Publikationen in Dissertationen wird von der pragmatischen Position dann als zulässig erachtet, solange die entsprechenden Texte vom Doktoranden stammen und aus seiner eigenen Forschung hervorgingen (wenn auch in Diskussion mit anderen Forschern und Koautoren). Andererseits kann die gleiche wissenschaftliche Erkenntnis nicht als originäres eigenes Ergebnis in mehreren Arbeiten verwendet werden, die der Erlangung eines wissenschaftlichen beziehungsweise akademischen Titels dienen. Aber auch hier ist es denkbar, dass eine einzelne umfangreiche wissenschaftliche Leistung auf Teilarbeiten mehrerer kooperierender Doktoranden zurückgeht, so dass es letztlich in der Verantwortung der Gutachter liegt, die ausreichenden Eigenanteile jedes einzelnen zu prüfen. Allgemein ist in allen derartigen Fällen die sorgfältige Angabe aller Vorveröffentlichungen in der Dissertation ein wichtiger Bestandteil der redlichen wissenschaftlichen Arbeit.

Um die grundsätzlichen Richtlinienkonflikte auszuräumen, haben Fakultäten vermehrt begonnen, in ihrer Promotionsordnung die kumulative Dissertation zuzulassen, bei der die Veröffentlichungen zusammen mit Vorwort und Schlusskommentar selbst als Dissertation eingereicht werden können.

Eine andere Form von Veröffentlichung, die nach dem Wortlaut der DFG-Richtlinien ein unzulässiges Selbstplagiat ist, die die pragmatische Position aber dennoch als legitim sieht, ist die in einigen Fachrichtungen übliche Abstufung der Veröffentlichungsmedien. Zum Beispiel werden in der Informatik Fachartikel als technische Berichte, in den Tagungsbänden von Workshops und Konferenzen, und/oder in Fachzeitschriften veröffentlicht. Eine Publikation auf einem Workshop oder ein technischer Bericht gilt dabei als Vorstufe einer späteren Konferenz- oder Zeitschriftenpublikation, teilweise sogar die Konferenzpublikation als weitere Vorstufe zur Zeitschriftenpublikation. Die Wiederverwendung von Kernteilen eigener Arbeiten in einer späteren Veröffentlichung sieht die pragmatische Position in solchen Fällen als tragbar, auch wenn dadurch das gleiche Ergebnis mehrfach publiziert wird. Der Wortlaut der DFG-Richtlinien hingegen kennt keinen Rang von Publikationsmedien und erlaubt dieses Vorgehen nur, solange die vorangegangenen Veröffentlichungen als Vorarbeiten gekennzeichnet werden und ihr Inhalt nicht als Neuerung der Publikation beansprucht wird. Die pragmatische Position argumentiert hingegen, die Geltung von Workshop-Beiträgen und Berichten sei so niedrig, dass sie als unpubliziert gelten könnten und sich somit durch die Mehrfachpublikation kein Vorteil ergeben würde. Wenn allerdings nicht klar ist, dass eine frühere Publikation einen deutlich niedrigeren Rang hat, dann ist dies ein Grund für die Ablehnung einer Einreichung. Auch hier ist es den Gutachtern überlassen, die Entscheidung über den Nutzen und die Redlichkeit einer erneuten Publikation zu treffen. Die hier dargestellte Situation ist in anderen Fachgebieten unter Umständen sehr verschieden (zum Beispiel in Fachrichtungen, in denen Tagungsbände nur „Abstracts“[61] – d. h. ein, zwei Absätze mit den Leitsätzen des Forschungsergebnisses – enthalten und ausführliche Darstellungen nur in Fachzeitschriften üblich sind). Die Beurteilung eines Vorwurfs des Selbstplagiats kann sich je nach den Gepflogenheiten der jeweiligen Disziplin daher unterscheiden. Die DFG-Richtlinie verweist beispielsweise explizit auf die Empfehlungen des Danish Committee on Scientific Dishonesty, wo Mehrfachpublikationen als „Tatbestände minderen Schweregrads“ gewertet werden, die nicht notwendig einer formellen Untersuchung bedürfen.[64]

Der Rechtswissenschaftler Marcel Bisges hat sich in einer juristischen Abhandlung eingehend mit den urheberrechtlichen Aspekten des Selbstplagiats befasst.[65] Er definiert das Selbstplagiat im engeren juristischen Sinne als das rechtlich unzulässige Zurückgreifen auf eigene vorbestehende Werke bei späterem Werkschaffen[66] und kommt zu dem Ergebnis, dass es zunächst zwar jedem Urheber freistehe, seine eigenen Werke für späteres Schaffen zu benutzen – in welcher Form auch immer – sodass im Selbstplagiat kein Urheberrechtsverstoß zu sehen sei.[67] Wenn der Urheber zuvor allerdings einem anderen ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, bspw. einem Verlag, dann müsse differenziert werden, ob es sich hierbei um ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht handle. In letzterem Fall läge jedenfalls im Falle einer 1:1-Übernahme grundsätzlich ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn sich der Urheber die eigene Nutzung nicht vorbehalten habe.[68] Im Übrigen sei zu prüfen, wer Inhaber des Bearbeitungsrechts sei. Wenn der Urheber dem Verlag dieses Recht nicht eingeräumt hat, stünde es ihm nämlich frei, auf sein vorbestehendes Werk in Form einer Bearbeitung zurückzugreifen.[69] Und nicht zuletzt sei jedem Urheber, gleich wem er Nutzungsrechte an vorbestehenden Werken eingeräumt habe, noch ein Selbstzitat erlaubt.

Auch wenn das Eigenplagiat zwar urheberrechtlich nicht angreifbar ist, kann es jedoch trotzdem wissenschaftlichen und prüfungsrechtlichen Standards widersprechen. Auch eigene Quellen müssen offengelegt werden und Arbeiten dürfen nicht mehrfach verwendet werden.[70]